In:
Recht und Politik, Duncker & Humblot GmbH, Vol. 56, No. 2 ( 2020-04-01), p. 156-166
Kurzfassung:
Durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 war ins Strafgesetzbuch (StGB) die Vorschrift
des § 217 StGB, welche die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, als abstraktes Gefährdungsdelikt, das eines tatsächlichen Vollzugs oder auch nur des Versuchs einer Selbsttötung nicht bedurfte, aufgenommen worden. Schutzgut der
Norm war die Freiheit zur Selbstbestimmung derjenigen, die auf natürlichem Wege sterben wollten. Gleichzeitig begrenzte diese Norm fortan die freie Entscheidung des
Einzelnen, sein Leben durch assistierte Selbsttötung zu beenden. Daher richteten sich die Verfassungsbeschwerden, über die das BVerfG zu entscheiden hatte, unmittelbar
gegen § 217 StGB. Beschwerdeführer waren schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit geschäftsmäßig angebotener Unterstützung Dritter selbst beenden wollten, Vereine,
die eine solche Unterstützung anboten, einschließlich ihrer organschaftlichen Vertreter und Mitarbeiter, und Ärzte, die in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung
tätig sind. Schließlich waren Beschwerdeführer auch Rechtsanwälte, die über Suizidhilfe beraten und diese vermitteln.
Materialart:
Online-Ressource
ISSN:
2366-6757
,
0344-7871
DOI:
10.3790/rup.56.2.156
Sprache:
Deutsch
Verlag:
Duncker & Humblot GmbH
Publikationsdatum:
2020
ZDB Id:
4206-7
SSG:
2
Permalink