Publication Date:
2017-05-19
Description:
Nicht nur das einfache Datenschutzrecht ist durch die Datenschutz-Grundverordnung in jüngster Zeit umfassend verändert worden. Auch die grundrechtlichen Vorgaben unterliegen einem tiefgreifenden Wandel, der kaum weniger bedeutsam ist. Seit Inkrafttreten der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) zusammen mit dem Vertrag von Lissabon am 1.12.2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz (Art. 7 und 8 GRCh) als Hauptvehikel benutzt, um sich als ernstzunehmendes Grundrechtsgericht gegenüber den bisherigen Platzhirschen, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und insbesondere den nationalen Verfassungsgerichten, zu profilieren. Während bereits überzeugend herausgearbeitet wurde, warum Art. 16 Abs. 1 AEUV neben den Chartabestimmungen keine Rolle spielt 1 (er wird allenfalls als Stützargument außerhalb des Bereichs des Grundrechtsschutzes erwähnt) 2 , wird bisher kaum hinterfragt, warum der EuGH Art. 7 und 8 GRCh nebeneinander prüft, statt allein das auf den ersten Blick sachnähere Grundrecht aus Art. 8 GRCh heranzuziehen. Dieser Facette will der vorliegende Beitrag auf den Grund gehen.
Electronic ISSN:
1862-2607
Topics:
Computer Science
,
Law
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